„Wir begrüßen den gestern im Wiener Gemeinderat beschlossenen Antrag, mit dem Nationalrat und Bundesrat aufgefordert werden, gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften im österreichischen Recht gleichzustellen und darüber hinaus das Rechtsinstitut einer ‚Eingetragenen PartnerInnenschaft‘ für gleichgeschlechtliche Paare mit denselben Rechten und Pflichten wie für die Ehe zu schaffen“, erklärt Bettina Nemeth, Obfrau der HOSI Wien.
„Allerdings müssen wir betonen, dass gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen u. a. im Mietrecht und im Arbeitsrecht – entgegen der im Antrag vorgebrachten Begründung (vgl. auch OTS0109) – heute schon mit verschiedengeschlechtlichen LebensgefährtInnen gleichgestellt sind und daher bereits über das Eintrittsrecht in den Mietvertrag im Todesfall und auch über das Recht auf Pflegefreistellung verfügen. In diesen Bereichen ist daher gar keine Gesetzesänderung mehr notwendig.“
Rechte in Anspruch nehmen!
„Uns ist diese Feststellung deshalb so wichtig“, ergänzt HOSI-Wien-Obmann Christian Högl, „weil es jetzt darum geht, dass Lesben und Schwule diese von uns bereits erkämpften Rechte auch in Anspruch nehmen. Und da ist es kontraproduktiv, wenn immer wieder fälschlicherweise behauptet wird, sie hätten diese Rechte noch gar nicht!“
Zur Information:
1. Nach dem richtungsweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der von der HOSI Wien betreuten Beschwerde Karner gegen Österreich vom Juli 2003 müssen alle österreichischen Gerichte das Mietrecht menschenrechtskonform auslegen. Eine Klarstellung im Gesetz, dass die neutrale Bezeichnung „Lebensgefährte“ auch gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen umfasst, ist gar nicht nötig.
2. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG „zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ in österreichisches Recht (Gleichbehandlungsgesetz und Bundesgleichbehandlungsgesetz; entsprechende Novellen traten am 1. Juli 2004 in Kraft) sind sämtliche Diskriminierungen in der Arbeitswelt verboten. Das gilt selbstverständlich auch für die Pflegefreistellung gleichgeschlechtlicher LebensgefährtInnen.
Durch das erwähnte EGMR-Urteil ist auch klargestellt worden, dass Lebensgemeinschaften in allen Rechtsbereichen gleichzustellen sind. Daher musste bekanntlich ja auch der Verfassungsgerichtshof die Diskriminierung bei der Mitversicherung jüngst aufheben.
Ausführliche Hintergrundinformationen auch hier.