„Mit blankem Entsetzen haben wir vom Vorstoß von ÖVP-Justizsprecher Heribert Donnerbauer erfahren, bei der standesamtlichen Eintragung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften den Paaren die übliche Zeremonie zu verweigern, die Zahl der zuständigen Standesämter zu beschränken bzw. überhaupt auf andere Behörden zu verweisen“, kommentiert HOSI-Wien-Obmann Christian Högl die unerfreulichen Nachrichten aus dem ÖVP-Parlamentsklub.
„Das wäre keine Gleichberechtigung sondern Ungleichbehandlung! Wenn sich die ÖVP nach ihrem parteiinternen Diskussionsprozess grundsätzlich dazu bekannt hat, die Eingetragene Partnerschaft einzuführen, dann gibt es keinen wie auch immer gearteten Grund, warum die Schließung nicht in der gleichen Form wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren erfolgen sollte. Die nun vorgeschlagenen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterschiede werden von uns als unglaublicher Affront und Provokation empfunden.“
„Zudem fehlen im vorliegenden, vom Justizministerium verfassten Rohentwurf für ein Lebenspartnerschaftsgesetz nach wie vor die notwendigen Anpassungen in anderen wichtigen Rechtsbereichen (z. B. Fremdenrecht, Pensions- und Sozialversicherungsrecht). Wir erwarten uns, dass diese fehlenden Bestimmungen ergänzt werden und die standesamtliche Zeremonie selbstverständlich in analoger Form vorgesehen wird. Sollte das nicht der Fall sein, wäre es besser, die dann mehr Diskriminierung als Gleichberechtigung schaffende Gesetzesvorlage würde bis nach der nächsten Wahl zurückgestellt“, erklärt Högl.
Schweizer Modell
„Minister Josef Pröll hatte in seiner Funktion als Leiter der ÖVP-Perspektivengruppen übrigens die Umsetzung des ‚Schweizer Modells‘ einer Eingetragenen Partnerschaft angekündigt (vgl. Aussendung vom 1. Oktober 2007). Dort gibt es – mit Ausnahme von den Rechten auf Adoption und Fortpflanzungsmedizin – keine diskriminierenden Unterschiede zur Ehe. Allerdings ist dort die Trennung im Gegensatz zur Ehe nur ein statt zwei Jahre blockierbar. Also wird es hoffentlich auch in Österreich möglich sein, die veraltete Beharrensbestimmung bei der Scheidung (zweimal drei Jahre) nicht aus dem Eherecht zu übernehmen“, so Högl abschließend.