Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien

1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs


Der Status quo in Österreich

ACHTUNG: Dieser Text ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Partnerschaft per 1. Jänner 2010 nicht mehr aktuell, sondern als historisch zu betrachten!

Ein verschiedengeschlechtliches Paar kann derzeit zwischen drei Möglichkeiten zur Ausgestaltung seiner Partnerschaft wählen:

  1. Mann und Frau können trotz Partnerschaft als Individuen (Singles) leben
    Sie müssen also keinerlei Verpflichtungen eingehen, haben aber dann natürlich auch keinerlei Rechte.
  2. Mann und Frau haben die Option, ihr Zusammenleben als Lebensgemeinschaft zu verstehen
    Diese bringt weniger Rechte und Pflichten mit sich als eine Ehe. Die Lebensgemeinschaft wird im österreichischen Recht definiert, aber weder am Standesamt geschlossen noch behördlich eingetragen, sondern beruht allein auf der Erklärung der beiden beteiligten Personen. Es besteht für ein (zusammenlebendes) Paar indes keine Verpflichtung, sich als Lebensgemeinschaft zu definieren (siehe Option 1).
  3. Mann und Frau können eine Ehe schließen
    Was unsere Forderungen betrifft, geht es ausschließlich um die staatliche, also standesamtliche Ehe und nicht um die kirchliche Ehe.

Zwei Frauen bzw. zwei Männern stehen derzeit nur die beiden erstgenannten Optionen offen.

 

1. Lebensgemeinschaften theoretisch gleichgestellt

Wie im Text über unsere Positionen und Forderungen festgestellt, ist in Österreich eigentlich die Lebensgemeinschaft bereits gleichgestellt.

Zumindest der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Lichte der Karner-Entscheidung eine frühere homophobe Fehlentscheidung korrigiert: Am 10. November 2005 hat er ein am 10. Oktober 2005 gefälltes Erkenntnis veröffentlicht, demzufolge die diskriminierende Einschränkung der Mitversicherungsmöglichkeit von LebensgefährtInnen in der gesetzlichen Sozialversicherung auf andersgeschlechtliche LebensgefährtInnen verfassungswidrig ist (siehe unsere Medienaussendung vom 10. November 2005 sowie 11. Juli 2005).

Aufgrund dieses VfGH-Urteils war das Parlament gezwungen, die Mitversicherungsmöglichkeit in den gesetzlichen Sozialversicherungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften gleichzustellen, was mit dem am 12. Juli 2006 verabschiedeten und am 1. August 2006 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 2006 schließlich erfolgte.

Bei den Bestimmungen zur Mitversicherung in den diversen Sozialversicherungsgesetzen handelte es sich im Übrigen um jene ganz wenigen Bestimmungen, in denen im Gesetz ausdrücklich von „andersgeschlechtlichen“ LebensgefährtInnen die Rede war. In den meisten Fällen würde eine Ausweitung des Angehörigenbegriffs auf gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen indes gar keine Gesetzesänderungen erfordern, eine neue Auslegung der bestehenden Bestimmungen wäre völlig ausreichend.

Jüngste Verbesserungen

In den letzten Jahren gab es bereits einige rechtliche Verbesserungen: Im Juli 1998 beschloss der Nationalrat etwa, das Zeugnisentschlagungsrecht für Angehörige nach § 72 (2) Strafgesetzbuch und § 152 Strafprozessordnung auf gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen auszuweiten. Damit wurde erstmals im österreichischen Rechtssystem gleichgeschlechtliche PartnerInnenschaft anerkannt.

Im März 2002 wurde eine weitere Forderung der HOSI Wien erfüllt: Der Nationalrat beschloss ein neues Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das am 1. Juli 2002 in Kraft trat. Seither können zwei x-beliebige Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben und sich gemeinsam ins Grundbuch eintragen lassen, also auch ein lesbisches oder ein schwules Paar. Vorher war diese Möglichkeit ausschließlich auf Ehepaare beschränkt.

§ 382b Exekutionsordnung (EO) in der Fassung der EO-Novelle 2003 enthält eine sprachliche Fassung des Begriffs der Lebensgemeinschaft, die auch die Lage gleichgeschlechtlicher Paare berücksichtigt. Auch § 250 EO ist nunmehr einer neutralen Auslegung zugänglich.

Seit 1. Juli 2004 ist durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 78/2000 im neuen Gleichbehandlungsgesetz bzw. im novellierten Bundesgleichbehandlungsgesetz sichergestellt, dass verschieden- und gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen in der Arbeitswelt gleichzubehandeln sind (siehe dazu die ausführliche Abteilung zu unserer Forderung nach einem Antidiskriminierungsgesetz). Das bedeutet, dass nunmehr die Dienstfreistellung zur Pflege kranker bzw. zur Begleitung sterbender Angehöriger auch für gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen gemäß § 16 (1) Urlaubsgesetz und § 14a (1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Anspruch genommen werden kann. Auch nach § 24 (2) Angestelltengesetz ist der gleichgeschlechtliche Lebensgefährte aufgrund der EU-Richtlinie jetzt gleichgestellt: Diese Bestimmung regelt den Aufschub bei der Räumung einer Dienstwohnung durch die Angehörigen, die bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter gelebt haben.

Weitere Beispiele für Gesetze, in denen der Angehörigenbegriff auch LebensgefährtInnen umfasst:

§ 28 Unterbringungsgesetz (Rekursrecht gegen die zwangsweise Unterbringung psychisch Kranker)
§ 32 (1) i. V. m. § 5 (4) Konkursordnung („unentbehrliche Wohnräume“)
§ 4 (1) Anfechtungsordnung.
Im Strafvollzugsgesetz betrifft die Angehörigen-Definition jene Bestimmungen, die Besuche, Verständigungen, den Briefverkehr und die Unterbrechung der Freiheitsstrafe regeln.

 

2. Das Gesetz benachteiligt alle Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe

Allerdings gibt es viele gerade im Alltag wichtige Rechtsbereiche, in denen alle Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe benachteiligt werden. Während Mann und Frau die Heiratsoption offensteht, um in den Genuss der an die Ehe geknüpften Rechte zu gelangen, verfügt ein lesbisches oder schwules Paar über diese Möglichkeit nicht.

Beispiele für Gesetzesbestimmungen, die nur für EhepartnerInnen gelten:

§ 12 Mietrechtsgesetz (Abtretung des Mietrechts unter Lebenden)
§ 321 Zivilprozessordnung (Zeugnisentschlagungsrecht)
§ 757 ABGB (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten/der Ehegattin)
Diskriminierungen entstehen auch bei den auf EhegattInnen beschränkten gesetzlichen Regelungen über die Hinterbliebenenpensionen und im Fremdenrecht.

Das ganze Ausmaß der Benachteiligungen, die durch die Beschränkung der Angehörigen-Definition auf EhegattInnen entstehen, ist kaum zu erfassen. Das geht weit über die genannten naheliegenden und offensichtlichen Bereiche wie Sozialversicherungs-, Erb-, Pensions- und Fremdenrecht hinaus. Eine Behebung dieser vielfältigen Ungerechtigkeiten ist daher auch nicht durch die entsprechende Sanierung einzelner Gesetze zielführenderweise möglich, sondern nur durch eine grundsätzliche Regelung, nämlich durch die Einführung der Eingetragenen PartnerInnenschaft.

An dieser Stelle wollen wir daher nicht auf all diese Benachteiligungen eingehen, sondern nur besonders wichtige Bereiche näher beleuchten.

Erbrecht

Im Erbrecht sind gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen ebenfalls benachteiligt. Sie sind im Todesfall des Partners/der Partnerin nur dann erbberechtigt, wenn ein Testament vorliegt. Ihnen steht auch kein Pflichtteil zu.

Fremdenrecht

Ein ausdrückliches Recht auf Familienzusammenführung nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht nur für EhegattInnen, nicht jedoch für homo- und heterosexuelle LebensgefährtInnen. Auch hier besteht für lesbische und schwule Paare keine Möglichkeit, dem Partner bzw. der Partnerin durch Heirat einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen. In der Praxis ist es für eine/n österreichische/n Staatsbürger/in bzw. eine/n Ausländer/in mit Aufenthaltsrecht in Österreich äußerst schwierig, für seinen/ihre gleichgeschlechtliche/n Partner/in aus einem Nicht-EWR-Land eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Österreich zu bekommen. Allerdings bringt das 2005 beschlossene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, kleine Verbesserungen in diesem Bereich. Siehe dazu unsere diesbezügliche Medienaussendung.

Fortpflanzungsmedizingesetz

Nach diesem Gesetz sind alleinstehende Frauen und Frauen in einer lesbischen Beziehung von der Inanspruchnahme einer künstlichen Befruchtung ausgeschlossen. Dies ist nicht nur diskriminierend und insbesondere demütigend für alle alleinerziehenden Mütter, weil in diesem Gesetz von Staats wegen die Mutterrolle an eine Mann-Frau-Beziehung gebunden wird, sondern das Gesetz ist auch gesundheitsgefährdend für alle lesbischen Frauen, die dennoch schwanger werden wollen, sei es nach der natürlichen Methode oder einer privat organisierten artifiziellen Insemination.

Während nämlich bei einer künstlichen Befruchtung unter medizinischen Bedingungen der Spender des Samens auf vorhandene Krankheiten und insbesondere auch auf HIV getestet wird, ist das bei einer privat organisierten Befruchtung oft nicht in dem lückenlosen Ausmaß möglich, wie dies wünschenswert und erforderlich wäre.

Sorge- und Adoptionsrecht

Sollten in einer lesbischen oder schwulen Beziehung auch leibliche Kinder eines bzw. einer der PartnerInnen oder beider PartnerInnen vorhanden sein, dann sollte es möglich sein, dass beide PartnerInnen gemeinsam das Sorgerecht für diese Kinder übernehmen können, vorausgesetzt, dass der andere leibliche Elternteil nicht mehr lebt oder auf sein Sorgerecht verzichtet.

Stirbt der leibliche Elternteil eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, dann sollte bei Vorliegen dieser Voraussetzungen das (alleinige) Sorgerecht für das Kind ebenfalls an den hinterbliebenen Lebensgefährten bzw. die hinterbliebene Lebensgefährtin fallen.

Gleichgeschlechtlichen Paaren ist es gesetzlich nicht möglich, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Wir fordern die Beseitigung dieser Diskriminierung im Rahmen der „Eingetragenen PartnerInnenschaft“.

Steuerrecht

Das Steuerrecht ist sicherlich ebenfalls gründlich auf Diskriminierungen zu durchforsten. Da in Österreich jedoch das Prinzip der Individualbesteuerung besteht, ist die unmittelbare Benachteiligung gegenüber verheirateten Paaren nicht gegeben. Eine Diskriminierung besteht indes beim Alleinverdienerabsetzbetrag, den ein/e Partner/in in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht in Anspruch nehmen kann.

Ansonsten bestehen Diskriminierungen bei diversen steuerlichen Absetzmöglichkeiten für außergewöhnliche Belastungen, deren Inanspruchnahme auf EhegattInnen beschränkt sind (etwa durch eine körperliche Behinderung des Ehegatten, die Unterhaltsverpflichtung im Trennungsfall, andere Mehrbelastungen).

ANMERKUNG: Dieser Text wurde zuletzt aktualisiert am: 1. 1. 2009.