„Wir gratulieren Südafrika zur gestrigen Entscheidung seines Verfassungsgerichtshofs, die Einschränkung der Ehe auf eine ‚Verbindung zwischen Mann und Frau‘ als verfassungswidrig aufzuheben und dem Gesetzgeber aufzutragen, die Ehe-Definition innerhalb eines Jahres auf ‚eine Verbindung zweier Personen‘ zu ändern“, freut sich Bettina Nemeth, Obfrau der HOSI Wien.
„Auch in Kanada wurde die Ehe heuer für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet, nachdem Höchstgerichte in mehreren Provinzen das diesbezügliche Eheverbot für verfassungs- bzw. menschenrechtswidrig befunden hatten.
Weniger Grundrechte in Österreich
„In Österreich hingegen hat der VfGH vor zwei Jahren in einem Erkenntnis die Beschränkung der Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare im § 44 ABGB als verfassungskonform qualifiziert. Es stimmt uns sehr traurig, dass sich unsere VerfassungsrichterInnen offenbar ihrer ureigensten Rolle als HüterInnen der verfassungsmäßigen Rechte aller Österreicherinnen und Österreicher nicht bewusst sind. Statt sie im Kampf um Gleichberechtigung zu unterstützen, blockieren die HöchstrichterInnen jeden Fortschritt. Sie sollten bei ihren KollegInnen in Südafrika und Kanada Nachhilfeunterricht in Sachen Auslegung der Verfassung und Menschenrechtskonventionen nehmen“, empfiehlt HOSI-Wien-Obmann Christian Högl dringend und übt scharfe Kritik: „Es ist außerordentlich peinlich, dass die Menschenrechtsorgane des Europarats den VfGH immer erst korrigieren müssen, bevor menschenrechtswidrige Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen von Lesben und Schwulen in Österreich beendet werden – wie etwa beim § 209, im Mietrecht oder in der Frage der Mitversicherung, bei der jetzt im Oktober der VfGH seine erst fünf Jahre alte Entscheidung wegen eines Urteils des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofs wieder revidieren musste.“ (Vgl. Aussendung vom 10.11.05)
„Es ist wirklich mehr als beschämend, dass in Österreich heute Lesben und Schwule weniger Grund- und Menschenrechte als in Südafrika oder Kanada haben“, meint Nemeth abschließend und fordert eine grundlegende Änderung in der rechtlichen Beurteilung dieser Fragen durch den VfGH.