Wenn du der HOSI Wien als Mitglied beitreten willst, kannst du dich hier über die Vereinsstruktur und die Vereinsziele informieren:
Die Vereinsstatuten in der Fassung vom 28. September 2024
Name und Sitz
§ 1. (1) Der Verein führt den Namen „Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien – 1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die Europäische Union.
Vereinsziele
§ 2. Getragen von der Überzeugung, dass es für das allgemeine Wohl förderlich ist, wenn die Gesellschaft sich ihrer Minderheiten in besonderem Maße annimmt, hat sich der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, folgende Ziele gesetzt:
- rechtliche Gleichstellung und Durchsetzung der Grund- Menschen- und Persönlichkeitsrechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, transgender Personen und intergeschlechtlichen Menschen in allen Lebensbereichen zu erreichen;
- alle, insbesondere aber strukturelle Formen von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität zu bekämpfen;
- das Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, transgender Personen und intergeschlechtlichen Menschen zu stärken und sie bei ihrem persönlichen Coming-out-Prozess zu unterstützen;
- zum Abbau der in der Gesellschaft und Bevölkerung gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intergeschlechtlichen Personen bestehenden Vorurteile beizutragen;
- die allgemeine Bewusstseinslage in der Bevölkerung und Gesellschaft positiv zu beeinflussen, damit die Ablehnung, Diskriminierung und Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität überwunden werden kann;
- eine öffentliche Rehabilitierung aller lesbischen und schwulen Opfer staatlicher Unterdrückung und Verfolgung in den letzten hundert Jahren zu erreichen;
- den Kampf gegen die Unterdrückung, Verfolgung und Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie von intergeschlechtlichen und transgender Personen im In- und Ausland zu unterstützen.
Vereinsmittel
§ 3. (1) Dieser Zweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten Mittel erreicht werden:
(2) 1. Beratung von und Lobbying gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, offiziellen Stellen, politischen Parteien und anderen Institutionen auf internationaler, europäischer, Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie Zusammenarbeit mit gesetzgebenden Körperschaften, Behörden, offiziellen Stellen und anderen Institutionen zur Durchführung von Vorhaben, die auf die in § 2 beschriebene Weise der Allgemeinheit dienen;
- Initiierung und Durchführung von Bildungs-, Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit;
- Vorträge, Versammlungen, Diskussionen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Konferenzen, Seminare, Kundgebungen und sonstige der Volksbildung bzw. der Erreichung der Vereinsziele dienende Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die alljährlich stattfindenden Großereignisse Regenbogenparade und Regenbogenball;
- ideelle und materielle Unterstützung bzw. Durchführung von wissenschaftlichen und publizistischen Forschungen, Arbeiten und Projekten;
- Vernetzung mit anderen Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Mitarbeit und Mitgliedschaft bei inländischen, ausländischen und internationalen Dachverbänden, Gesellschaften und Einrichtungen sowie Teilnahme und Beteiligung an deren Aktivitäten und Vorhaben;
- Einrichtung eines Beratungsdienstes unter Mitwirkung entsprechender Fachkräfte wie Psycholog*innen, Soziolog*innen, Ärzt*innen, Jurist*innen, Künstler*innen etc.;
- Herausgabe bzw. Druck von Zeitschriften, Büchern und anderen Publikationen, Herstellung von Filmen und anderen audiovisuellen Medien sowie die Erstellung und Betreuung von Websites;
- Einrichtung einer Bibliothek und eines Archivs;
- Mietung, Pacht und Kauf geeigneter Räume, Baulichkeiten oder Grundstücke sowie Betrieb eines Veranstaltungs- und Kommunikationszentrums in solchen Räumlichkeiten;
- Gründung und Leitung von sowie Beteiligung an Unternehmen;
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, des Titels „Ehrenpräsident*in“ sowie von Ehrenzeichen;
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge;
- Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen;
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
- öffentliche Sammlungen nach behördlicher Genehmigung;
- Abgabe von Erfrischungen bei Versammlungen (Buffet).
Arten von Mitgliedern
§ 4. (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck zu fördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht teilhaben wollen. Ehrenmitglieder sind jene natürliche Personen, die in allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen, mit Ausnahme der Pflicht zur Beitragszahlung, von der diese befreit sind.
(2) Jedwede Art der Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches Recht und als solches weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch letztwillig übertragbar.
Aufnahme von Mitgliedern
§ 5. (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6. (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen.
(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags nicht mehr als sechs Monate im Rückstand sind, und deren Vereinsmitgliedschaft mindestens in den sechs Monaten vor der Generalversammlung bestanden hat, sowie Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags nicht mehr als sechs Monate im Rückstand sind, sowie den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und vereinsschädigendes Verhalten, insbesondere kreditschädigende Behauptungen gegen den Verein, seine Organe oder seine Mitglieder, zu unterlassen. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die in Abs. 1 sowie in § 9 Abs. 2, § 9. Abs. 4 sowie § 11 Abs. 7 genannten Rechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Ausnahmen können vom Vorstand mit Begründung genehmigt werden.
Vereinsorgane
§ 8. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9, 10), der Vorstand (§§ 11, 12, 13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
Generalversammlung
§ 9. (1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetes gleichlautendes Verlangen mindestens eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen zwölf Wochen stattzufinden. Der Inhalt bzw. Zweck der außerordentlichen Generalversammlung ist strikt auf die in diesem Beschluss bzw. Verlangen genannten Punkte zu beschränken.
(3) Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe ihres Zwecks zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden und sind mindestens zehn Tage (10 x 24 Std.) vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dies gilt auch für die Kandidatur für alle Vorstandsfunktionen, die bei der Generalversammlung zur Wahl stehen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern ihre Rechte nicht gemäß § 7 Abs. 3 ruhen, und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und erhält eine Stimmkarte. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. In diesem Fall wird eine zusätzliche Stimmkarte an das bevollmächtigte Mitglied ausgeteilt. Eine Stimmkarte kann während der Generalversammlung auch ohne schriftliche Bevollmächtigung an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied weitergegeben werden. Jedes Mitglied kann aber nur ein anderes gültig vertreten und daher mit höchstens zwei Stimmkarten bei den Abstimmungen ausgestattet sein.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. deren Vertreter*innen, s. Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird diese für eine Funktion von keiner*keinem der Kandidat*innen erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidat*innen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen bekommen haben. Sollte es in der Stichwahl zu Stimmengleichheit kommen, so entscheidet das Los.
In der Regel stehen die jeweiligen Vorstandsfunktionen einzeln zur Wahl. Kandidiert für eine der zur Wahl stehenden Vorstandspositionen nur eine Person, so gilt diese nur dann als gewählt, wenn sie mindestens ein Drittel der bei der jeweiligen Generalversammlung ausgegebenen Stimmen erhält.
Die Wahl einer kompletten, alle Vorstandspositionen umfassenden Liste ist nur dann möglich, wenn zumindest eine weitere komplette Liste antritt. Für den Fall, dass es darüber hinaus noch Einzelkandidaturen gibt, hat die Generalversammlung darüber zu beschließen, ob die Wahl zum Vorstand zwischen den kandidierenden Listen – unter Nichtberücksichtigung der Einzelkandidaturen – erfolgen soll.
Die Wahlen in der Generalversammlung finden in geheimer Wahl statt.
(9) Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen.
Ein Antrag, für dessen Annahme eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, ist angenommen, wenn er diese Stimmenmehrheit erhält und die Summe der Pro- und Kontra-Stimmen mehr als die Hälfte der bei der jeweiligen Generalversammlung ausgegebenen Stimmen ausmacht. Ein Antrag, für dessen Annahme eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, ist angenommen, wenn er diese Stimmenmehrheit erhält und die Summe der Pro- und Kontra-Stimmen mehr als zwei Drittel der bei der jeweiligen Generalversammlung ausgegebenen Stimmen ausmacht.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein vom Vorstand vorgeschlagenes und durch die Generalversammlung bestätigtes Tagespräsidium bestehend aus drei Personen, die selbst für keine Funktion kandidieren. Wenn die Generalversammlung den Vorschlag des Vorstandes ablehnt, so führen das an Jahren älteste von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglied und die Rechnungsprüfer*innen den Vorsitz.
§ 10. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
- Bestellung und Enthebung der Obleute, der Schriftführer*innen, der Kassier*innen und der Rechnungsprüfer*innen;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, des Titels „Ehrenpräsident*in“ sowie von Ehrenzeichen;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Festlegung der Anzahl der von Arbeits- und Interessengruppen zu entsendenden Referent*innen nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse unter Beachtung der Größe und Bedeutung der Arbeits- und Interessengruppen;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Vorstand
§ 11. (1) Der Vorstand besteht aus jeweils bis zu zwei Obleuten, zwei Schriftführer*innen, zwei Kassier*innen sowie den Referent*innen der Arbeits- und Interessengruppen und den Sekretär*innen des Vereins. Die Positionen der Obleute sind geschlechterdivers zu besetzen. Obleute können für diese Funktion höchstens bei fünf ordentlichen Vorstandswahlen in Folge gewählt werden und frühestens bei der vierten ordentlichen Generalversammlung nach Ende ihrer Funktionsausübung wieder dafür kandidieren.
(2) Bei Ausscheiden eines von der Generalversammlung gewählten Mitglieds des Vorstands kann ein anderes wählbares Vereinsmitglied durch den Vorstand kooptiert werden, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die nächste ordentliche Generalversammlung einzuholen ist. Bei Ausscheiden eines von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieds noch vor der ersten ordentlichen Generalversammlung nach seiner Wahl kann die entsprechende Funktion bei dieser auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Generalversammlung interimistisch neu gewählt werden. Die Funktionsdauer beträgt in beiden Fällen lediglich jenen Zeitraum, den sie für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied noch regulär betragen hätte.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt maximal 27 Monate. Auf jeden Fall endet sie mit der Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand tritt monatlich mindestens einmal zu einer allen Mitgliedern zugänglichen Sitzung zusammen. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen. Der Vorstand kann dieses Recht für einzelne Tagesordnungspunkte oder ganze Sitzungen widerrufen.
(5) Der Vorstand wird von einem*einer der Obleute oder bei deren Verhinderung von einem*einer der Schriftführer*innen einberufen. Sind auch diese verhindert, so erfolgt die Einberufung durch das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(6) Der Vorstand wählt für jede Sitzung eine*n Vorsitzende*n aus dem Kreis seiner Mitglieder.
(7) Anträge an den Vorstand können von den ordentlichen und Ehrenmitgliedern sowie den Rechnungsprüfer*innen gestellt werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme und kann diese nur persönlich ausüben.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei ein Finanzantrag nicht angenommen werden kann, wenn mindestens zwei Drittel der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ihr Veto dagegen einlegen. Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder informiert wurden und sobald eine absolute Mehrheit zugestimmt hat oder wenn innerhalb von 72 Stunden eine einfache Mehrheit erreicht ist. Für Beschlüsse, die die Aufnahme von Fremdmitteln bedingen, ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich, wenn durch diese Beschlüsse die Gesamtverschuldung des Vereins den 1000-fachen Monatsmitgliedsbeitrag überschreiten würde. Vereinsmitgliedern ist auf Antrag Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen zu gewähren, sobald diese hinsichtlich personenbezogener Daten geprüft und diese ggf. unlesbar gemacht werden konnten. Jedenfalls zu schwärzen sind alle gemäß DSGVO geschützten persönlichen Daten, insbesondere jene von Dienstnehmer*innen des Vereins.
(10) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) oder durch Rücktritt (Abs. 12)
(11) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung enthoben werden.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung zu richten.
§ 12. Der Vorstand ist das leitende und geschäftsführende Organ des Vereins.
(1) Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
- Kooptierung von Vorstandsmitgliedern gem. § 11 Abs. 2;
- Bestellung der Referent*innen auf Vorschlag der Arbeits- und Interessengruppen (von der Möglichkeit, einen Vorschlag abzulehnen, ist dabei mit äußerster Zurückhaltung Gebrauch zu machen – vgl. § 16 Abs. 3);
- Zulassung und Auflösung von Arbeits- und Interessengruppen;
- Ernennung und Abberufung der Sekretär*innen;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Zustimmung zur Aufnahme von Fremdmitteln gem. § 11 Abs. 9.
- Antragstellung an die Generalversammlung auf Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, des Titels „Ehrenpräsident*in“ sowie von Ehrenzeichen.
(2) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes bilden innerhalb des Vorstandes den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist für das den gesamten Verein betreffende Tagesgeschehen verantwortlich. Insbesondere umfasst das:
- budgetwirksame Beschlüsse bis zu € 2.000,- im Rahmen der Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufsicht über die Leitung von Unternehmen im Eigentum der HOSI Wien
- Bevollmächtigung unter Berichtspflicht von Geschäftsführer*innen von Unternehmen im Eigentum der HOSI Wien für jene Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Tagesgeschäftes notwendig sind;
- Aufnahme, Kündigung und Führung von Dienstnehmer*innen des Vereins;
- Vorbereitung von Entscheidungen, die den gesamten Verein betreffen und im Anschluss vom Vorstand getroffen werden.
Die Bestimmungen über Zusammentreten, Beschlussfähigkeit und Mehrheitsfindung des Vorstandes sind analog für den geschäftsführenden Vorstand anzuwenden, mit Ausnahme jener in § 11 Abs. 4. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand über jede Entscheidung zu berichten und diese ggf. zu begründen (vorbehaltlich datenschutzrechtlicher Gründe). Der Vorstand kann gegen jede Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes mit absoluter Mehrheit und mindestens zwei Drittel der nicht von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ein Veto einlegen.
(3) Sollte ein Mitglied des Vorstandes oder dessen Angehörige (verwandte und verschwägerte Personen sowie Lebensgefährt*innen, eingetragene Partner*innen und Ehegatt*innen) von einer finanziellen Entscheidung des Vereins mittel- oder unmittelbar betroffen sein, so kann dieses zu Beginn der Beratung seine Position darlegen, hat sich allerdings für befangen zu erklären und den Raum der Beratung zu verlassen, bis die Entscheidung getroffen ist.
Obleute, Sekretär*innen, Schriftführer*innen, Kassier*innen
§ 13. (1) Den Obleuten und Sekretär*innen obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Obleute sind allein zeichnungsberechtigt; bei Verträgen und Rechtsgeschäften über € 2.000,- ist der Obmann*die Obfrau nur gemeinsam mit einem*einer der Kassier*innen oder einem*einer Sekretär*in zeichnungsberechtigt. Ein*e mit der Geschäftsführung des Guggs beauftragte*r Sekretär*in ist für Verträge und Rechtsgeschäfte bis zu € 2.000,- allein zeichnungsberechtigt, bei höheren Beträgen nur gemeinsam mit einem*einer der Obleute. Bei einer Verhinderung der Obleute für mindestens 72 Stunden sind ein*e Kassier*in und ein*e Sekretär*in unabhängig vom Betrag gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Die Entscheidung über die fristlose Entlassung von Dienstnehmer*innen obliegt unbeschadet der Wirksamkeit der Entlassung gegenüber den Dienstnehmer*innen allein den Obleuten oder bei deren Verhinderung den Sekretär*innen oder bei deren Verhinderung den Kassier*innen, über die sie den geschäftsführenden Vorstand umgehend zu informieren haben. Die Obleute oder die Sekretär*innen oder Kassier*innen haben dabei tunlichst gemeinsam zu entscheiden.
(2) Die Schriftführer*innen haben die Obleute bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
(3) Die Kassier*innen sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Die Referent*innen sind die Vertreter*innen der einzelnen Arbeits- und Interessengruppen. Ihnen obliegt insbesondere die Vertretung der Arbeits- und Interessengruppen im Vorstand.
(5) Die Sekretär*innen sind ehrenamtliche MitarbeiterInnen des Vereins. Sie werden vom Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Funktionsdauer des von der Generalversammlung gewählten Vorstands ernannt. Sie sind für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen des Vorstands zuständig.
Rechnungsprüfer*innen
§ 14. (1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für eine bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung dauernde Funktionsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) erlischt die Funktion des Rechnungsprüfers*der Rechnungsprüferin durch Enthebung (Abs. 4) oder durch Rücktritt (Abs. 5).
(4) Ein*e Rechnungsprüfer*in kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung enthoben werden.
(5) Ein*e Rechnungsprüfer*in kann jederzeit schriftlich seinen*ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
(6) Im Falle, dass beide Positionen durch Rücktritt und/oder Tod vakant werden, hat der Vorstand mindestens eine*n Rechnungsprüfer*in zu bestellen, wofür die nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung einzuholen ist.
Schiedsgericht
§ 15. (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es tritt auf die schriftliche, an den Vorstand gerichtete Forderung eines mittel- oder unmittelbar von der Streitigkeit betroffenen Mitglieds mit passivem Wahlrecht zusammen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern, deren Rechte nicht gemäß § 7 Abs. 3 ruhen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter*innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit als fünftes Mitglied eine*n Vorsitzende*n des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
Arbeits- und Interessengruppen
§ 16. (1) Die Arbeits- und Interessengruppen werden vom Vorstand auf Antrag einzelner Vereinsmitglieder zugelassen. Sie können vom Vorstand jederzeit wieder aufgelöst werden.
(2) Sie sind im Vorstand durch eine*n oder mehrere Referent*innen vertreten. Die Anzahl wird von der Generalversammlung festgelegt. Neu gebildete Gruppen werden bis zur nächsten Generalversammlung durch je einen Referenten*eine Referentin vertreten.
(3) Lehnt der Vorstand den Vorschlag einer Arbeits- und Interessengruppe für einen Referenten*eine Referentin ab, muss der Vorstand auf Wunsch des*der Betreffenden die Mitglieder im Rahmen der nächsten Aussendung, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, über diese Ablehnung und die Gründe dafür unterrichten.
(4) Wird wegen einer solchen Ablehnung eine außerordentliche Generalversammlung gemäß § 9 Abs. 2 verlangt, so entscheidet diese endgültig über den Vorschlag der Arbeits- und Interessengruppe.
Ehrenzeichen
§ 17. Ehrenzeichen in verschiedenen Stufen werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands für besondere Verdienste um die Verfolgung des Vereinszwecks verliehen.
Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks
§ 18. (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins oder die Änderung des bisherigen Vereinszwecks kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins oder der Änderung des bisherigen Vereinszwecks hat die außerordentliche Generalversammlung über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu bestimmen.
(3) Sie hat dabei zu beachten, dass das Vereinsvermögen ausschließlich für einen wie im § 2 beschriebenen Zweck verwendet wird.