Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien

1. Lesben- und Schwulenverband Österreichs

Nach Aufhebung des § 209 durch VfGH: HOSI Wien fordert Rehabilitierung aller Opfer, keine Ersatzregelungen!

„Wir begrüßen natürlich das Erkenntnis des VfGH sehr“, kommentiert HOSI-Wien-Obfrau Helga Pankratz den Spruch des VfGH, demzufolge § 209 StGB menschenrechts- und verfassungswidrig ist.

„Das ist sicherlich eine späte Genugtuung für uns, allerdings bleibt der Wermutstropfen, daß diese Entscheidung so spät kam und seit dem offenkundigen Fehlurteil des VfGH aus 1989 rund 250 Personen menschenrechtswidrig ins Gefängnis gesteckt wurden. Und auch in den letzten Monaten kam es noch zu Menschenrechtsverletzungen durch einzelne Gerichte, weil der VfGH nicht gleich im November 2001 bzw. im März dieses Jahres die Gelegenheit zur Aufhebung des § 209 nutzte. Mit dieser späten Korrektur kann sich daher der VfGH von der schweren Schuld, die er auf sich geladen hat, nicht befreien. Dazu bedarf es zusätzlicher Maßnahmen.“

Spätestens seit der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom Juli 1997 in einer Beschwerde gegen die höhere Mindestaltersgrenze in Großbritannien war allen Grundrechtsbewußten klar, daß § 209 ebenfalls gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.

Chronologie der Schande erstellt

„Man hätte uns auch viel Arbeit, Energien und Ressourcen erspart“, ergänzt Obmann Christian Högl, „die wir für andere Dinge besser einsetzen hätten können. In den vergangenen 23 Jahren ist die HOSI Wien ja federführend im Kampf gegen § 209 aktiv gewesen. Wir haben aus diesem Anlaß jetzt eine umfassende Chronologie über all unsere Aktivitäten und die Entwicklungen im Kampf gegen § 209 zusammengestellt. Sie ist ein bedrückendes Dokument unglaublicher Borniertheit und Homophobie des politischen Establishments in Österreich geworden.“ Diese 40seitige Chronik einer demokratiepolitischen Schande kann hier nachgelesen werden.

Keine Ersatzlösungen

„Da nunmehr auch in Österreich klar ist, daß strafrechtliche Diskriminierung von Lesben und Schwulen gegen die Menschenrechtskonventionen verstößt, muß auch klar sein, daß § 209 ersatzlos zu streichen ist“, stellt Pankratz weiter fest. „Wir wenden uns daher gegen jegliche Versuche, aus diesem Anlaß jetzt bestimmte bisher straffreie sexuelle Kontakte heterosexueller und lesbischer Jugendlicher kriminalisieren zu wollen, wie dies ÖVP und FPÖ vorschwebt. Die allgemeine Mindestaltersgrenze von 14 Jahren für freiwillige heterosexuelle Handlungen hat sich seit genau 200 Jahren bewährt, auch die für lesbische Beziehungen von 14 Jahren seit 1971. Es besteht hier überhaupt kein Handlungsbedarf für eine Verschärfung. Auch die Absicht, für die Altersstufe 14-18 ein Antragsdelikt zu schaffen bzw. die Jugendlichen hier zu entmündigen und ihren Erziehungsberechtigten die Entscheidungsgewalt darüber zu übertragen, würde die Jugendlichen und vor allem ihre erwachsenen SexualpartnerInnen völlig der Willkür und Erpressung durch die Eltern ausliefern. Außerdem ist natürlich zu erwarten, daß die Gesellschaft derartige Bestimmungen dann augenzwinkernd nur gegen Lesben und Schwule einsetzt, nicht jedoch anwendet, wenn es sich um heterosexuelle Beziehungen handelt.“

Rehabilitierung der Opfer

„Mit der Aufhebung der letzten strafrechtlichen Sonderbestimmung ist es nun auch höchste Zeit, die Opfer der staatlichen Verfolgung zu rehabilitieren und zu entschädigen“, skizziert Högl die nächsten Schritte, „denn dieses Kapitel ist noch nicht abgeschlossen! Die HOSI Wien hat zu diesem Zweck auf ihrer diesjährigen Generalversammlung vergangenen März umfassende Forderungen verabschiedet. Die Rehabilitierung muß alle Opfer im 20. Jahrhundert und bis heute umfassen, also alle, die bis 1971 nach dem Totalverbot für weibliche und männliche Homosexualität verurteilt wurden, sowie alle, die nach 1971 nach den vier Paragraphen 209, 210, 220 und 221 strafrechtlich verfolgt wurden.“

Das muß im einzelnen bedeuten:

    * offizielle Entschuldigung des Nationalrats bei allen Opfern für das ihnen zugefügte Unrecht und Leid
    * Aufhebung aller Unrechtsurteile nach den §§ 129 I b, 209, 210, 220 und 221 StGB
    * finanzielle Entschädigung aller Verurteilten, insbesondere beitragsfreie Anrechnung der Haftzeiten auf die Pension
    * Aufnahme der vom NS-Regime verfolgten Lesben und Schwulen ins Opferfürsorgegesetz
    * Einsetzung einer nationalen Wahrheits- und Versöhnungskommission zur Aufarbeitung dieses dunklen Kapitels der österreichischen Geschichte.

Zukunftsprojekte

„Teil dieses Entschuldigungs- und Versöhnungsprozesses muß auch die rasche Umsetzung positiver Maßnahmen in Richtung Schutz vor Diskriminierung und Gleichstellung von Lesben und Schwulen sein“, erklärt Pankratz weiter. „Dazu gehören die Schaffung eines umfassenden Antidiskriminierungsgesetzes und die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher ParnterInnenschaften mittels Einführung der Eingetragenen PartnerInnenschaft nach skandinavischem Vorbild.“

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