Zu jenem in der jüngsten Ausgabe des Nachrichtenmagazins profil geschilderten Fall eines gleichgeschlechtlichen deutsch-amerikanischen Ehepaars, das sich nicht in Österreich niederlassen konnte, weil die in den Niederlanden geschlossene Ehe in Österreich nicht anerkannt und dem US-Ehegatten daher keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt wurde, erklärt Kurt Krickler, Generalsekretär der HOSI Wien, die den Fall mitbetreut:
„Hier handelt es sich um einen eindeutigen Verstoß gegen bestehendes EU-Recht. Denn jeder EU-Bürger, der sich in einem anderen EU-Land niederlässt, hat automatisch das Recht auf Nachzug seines Ehegatten – auch wenn dieser Staatsbürger eines Drittstaats ist. Eine Diskriminierung bei der Gewährung dieses Rechts aufgrund des Geschlechts bzw. der sexuellen Orientierung verletzt die EU-Charta der Grundrechte, aber auch das von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Wir sind daher zuversichtlich, entweder beim EU-Gerichtshof in Luxemburg oder spätestens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Recht zu bekommen, sollte der Verfassungsgerichtshof nicht gleich im Sinne des Beschwerdeführers entscheiden wollen.“
Beschränkte Konsequenzen
„Hier geht es aber ausschließlich um die nicht diskriminierende Durchsetzung des EU-Grundrechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union für alle EU-BürgerInnen. Eine positive Entscheidung in diesem Fall hieße nicht, dass Österreich deswegen für seine StaatsbürgerInnen ebenfalls die ‚Lesben- und Schwulenehe‘ einführen muss“, dämpft HOSI-Wien-Obmann Christian Högl etwaige Hoffnungen auf die im profil angedeuteten möglichen Konsequenzen. „Allenfalls könnten sich ÖsterreicherInnen, die in den Niederlanden oder Belgien ebenfalls Nicht-EWR-BürgerInnen geheiratet haben – ihre Ehen werden von Österreich gleichfalls nicht anerkannt – und die mit ihrem Ehepartner wieder zurück nach Österreich möchten, darüber beschweren, dass sie von Österreich schlechter behandelt werden als EU-BürgerInnen anderer Länder. Aber der Fall, dass ÖsterreicherInnen sich wieder in ihrem Heimatland niederlassen, ist von den EU-Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht erfasst. Und nach EU-Recht ist eine Schlechterstellung eigener StaatsbürgerInnen gegenüber EU-BürgerInnen aus anderer Staaten nicht verboten – umgekehrt jedoch schon!“
Kalte Ausbürgerung à la Breschnjew
„In Sachen Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Ehen oder auch Eingetragenen PartnerInnenschaften, die österreichische StaatsbürgerInnen im Ausland geschlossen haben, besteht aber ohnehin unabhängig vom vorliegenden Fall dringender Handlungsbedarf“, betont Krickler weiter. „Es kann ja wohl nicht sein, dass Österreich seine im Ausland mit Drittstaatsangehörigen verheirateten StaatsbürgerInnen vor die Wahl stellt, sich von ihren EhegattInnen bzw. eingetragenen PartnerInnen zu trennen oder im Ausland zu bleiben. Da ersteres in einer aufrechten Liebesbeziehung wohl keine Alternative ist, kommt die Nichtanerkennung solcher Ehen einer ‚kalten‘ De-facto-Ausbürgerung österreichischer StaatsbürgerInnen gleich. Ähnliche Ausbürgerungen hat es zuletzt in Europa zu Breschnjews Zeiten aus der Sowjetunion gegeben!â€
HINWEIS: Hier findet sich über diesen Präzedenzfall ein ausführlicher Hintergrundbericht, der in der HOSI-Wien-Zeitschrift LAMBDA-Nachrichten im Jänner 2004 erschienen ist. Weitere Infos zu diesem Thema im Menü links unter dem Punkt „Wir wollen heiraten!“.